Sitzung: 28.09.2016 Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 2
Vorlage: VI/0324/16
1.
Sachstand
Die Betriebsgemeinschaft Schackenthal KG mit Sitz in 06449 Aschersleben
OT Schackenthal hat am 07.05.2015 eine Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum
Halten oder zur Aufzucht von Hennen am Standort Schackenthal erhalten. Das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat den Genehmigungsbescheid nach einem
umfangreichen Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und der
Abwägung aller Interessen und Einwände unter verschiedenen Auflagen erlassen.
Der Bescheid ist rechtskräftig vom 03.05.2015, Az: 402.2.6-44008/13/43,
Anlagen-Nr. 7399. Die Stadt Aschersleben ist im Verfahren beteiligt worden und
hat das städtebauliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, weil an diesem
Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstanden.
Das Grundstück zwischen Schackenthal und Bründel auf dem die Anlage
errichtet werden soll, befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB, so dass
das Bauvorhaben nur genehmigt werden durfte, weil öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und es sich um ein
privilegiertes Vorhaben handelt.
Der vorbezeichnete Genehmigungsbescheid umfasst auch das für die
Errichtung der Anlage notwendige Baurecht nach § 35 BauGB. Gleichwohl sind die
Inhaber der Genehmigung an einer bauleitplanerischen Erfassung und
Berücksichtigung interessiert.
Gegen das Vorhaben gab es kritische Stimmen in der Bevölkerung. Dabei
stand nicht nur das Bauvorhaben an sich, sondern auch dessen Ausmaß im
Mittelpunkt. Die Einwender haben keine Rechtsmittel nach dem Erörterungstermin
und der Bekanntgabe der Entscheidung ergriffen.
2.
Planungsanlass/-erfordernis
Durch die Ausübung der zustehenden Planungshoheit im Gebiet des geplanten
Baugebietes der Anlage ist es der Stadt Aschersleben möglich, planerisch
begrenzenden Einfluss auf den künftigen Betrieb sowie die Erschließung der
Anlage zu nehmen, ohne dabei die bereits erteilte Genehmigung nach dem BImSchG
in Frage zu stellen.
Mit dem Erlass eines qualifizierten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nach § 30 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 BauGB ist es möglich, das Maß und die Art
der baulichen Nutzung einzugrenzen. Durch die Festsetzung bestimmter begrenzter
Maße der Bebauung und die Festsetzung des Gebietes als Sondergebiet Tierhaltung
ist es möglich, die Errichtung und den Betrieb der Anlage auf den nach
BImSchG genehmigten Umfang zu
beschränken. Sollte eine Erweiterung der Anlage geplant werden, kann dies dann
nicht mehr ohne Beteiligung der Stadt, z.B. durch eine Änderungsgenehmigung
nach § 15 BImSchG durchgesetzt werden. Vielmehr bedarf eine solche Änderung im
Falle des Erlasses eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den
vorbezeichneten Beschränkungen eines neuen Baugenehmigungsverfahren mit
Beteiligung der Stadt Aschersleben sowie des Erlasses eines neuen bzw. der
förmlichen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Hierbei hat die
Stadt umfangreiche Möglichkeiten der Einflussnahme und kann eine Erweiterung
der Anlage planerisch bewältigen.
Darüber hinaus wird mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 30
Abs. 2 und § 12 BauGB die Erschließung des gesamten Gebietes auf den
Vorhabenträger übertragen. Über das geplante Vorhaben ist ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen, in welchem sich der Vorhabenträger
zur Übernahme aller Kosten der Erschließung einschließlich der Kosten des
Planungsverfahrens verpflichtet. Die Stadt Aschersleben trägt keine Kosten. Der
Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vorhaben- und Erschließungsvertrages wird
von der Beibringung einer Bankbürgschaft durch den Vorhabenträger abhängig
gemacht werden, um die Erschließung des Gebietes sowie die Kosten des
Planungsverfahrens ohne Kostenbeteiligung der Stadt Aschersleben zu sichern.
Zudem wird die planerische Berücksichtigung des für derartige Anlagen
geeigneten Standortes andere Planungen an ungeeigneteren Standorten im Osten
der Stadt einschränken.
3.
Inhalt der
Planung
Das Planverfahren wird auf der Grundlage des BauGB in der aktuell
gültigen Fassung durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes wird der
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB beigefügt. Im Rahmen der Antragstellung nach BImSchG wurde bereits für
die geplante Tierhaltungsanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG
durchgeführt, die in den Umweltbericht integriert wird.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabengebiete durch die Planung berührt werden können, werden entsprechend §
4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt.
Die Betriebsgemeinschaft Schackenthal KG beabsichtigt die Errichtung und
den Betrieb einer Legehennenanlage am Standort Schackenthal. Die geplanten
Baumaßnahmen umfassen die Errichtung von sechs Doppelstock-Stallgebäuden mit je
75.000 Tierplätzen, den Sozialbereich und technische Nebeneinrichtungen
(Flüssiggaslagerbehälter, Sammelgrube für Sanitärabwasser und Reinigungswasser,
Löschwasserteich, Notstromaggregate etc.) Die notwendigen Anlagen für die
verkehrstechnische Erschließung des Standortes und eine Feuerwehrumfahrung im
Anlagengelände werden ebenfalls errichtet.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
- Für
das Gebiet in der Gemarkung Schackenthal in der Flur 2 mit einer
Teilfläche aus dem Flurstück 5 soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan
aufgestellt werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6,5 ha.
- Für
die städtebaulichen Planungsleistungen ist durch den Antragsteller ein
fachkundiges Planungsbüro zu beauftragen und zu bezahlen.
Ja Nein Enthaltungen
5 1 2