Seit dem 01. 01. 2016 gilt das neue Umsatzsteuergesetz (UStG) und damit
auch § 2 b UStG, der die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt.
Der bis dahin geltende § 2 Abs. 3 UStG, der die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand an das Vorliegen eines Betriebes
gewerblicher Art (BgA) im Sinne des Ertragssteuerrechts knüpft, ist entfallen.
Somit ist die Frage, ob ein BgA vorliegt oder nicht für die
umsatzsteuerliche Beurteilung zukünftig irrelevant.
Den BgA-Merkmalen "Einrichtung" und wirtschaftliches
"Herausgehobensein", der BgA-Umsatzgrenze von 30.678 Euro sowie den
Negativabgrenzungen zur Vermögensverwaltung und zu den Beistandsleistungen
kommt somit umsatzsteuerlich keine Bedeutung mehr zu.
Dementsprechend gelten Kommunen zukünftig nur dann nicht als Unternehmer,
wenn die ausgeübten Tätigkeiten den Kommunen im Rahmen der Ausübung
öffentlicher Gewalt obliegen und deren Nichtbesteuerung nicht zu einer größeren
Wettbewerbsverzerrung führen.
Im Umkehrschluss obliegen sämtliche Tätigkeiten der Kommunen auf Basis
privatrechtlicher Vereinbarungen zukünftig grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Da die Kommunen sich personell, organisatorisch und technisch auf die
Neuregelungen im UStG vorbereiten müssen, hat der Bundesgesetzgeber die
Möglichkeit eröffnet, durch einmalige, gegenüber dem Finanzamt bis zum 31. 12.
2016 abzugebende Erklärung zu entscheiden, dass die bisherigen Regelungen des §
2 Abs. 3 UStG in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche vor dem
01. 01. 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin gelten.
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten wird dem Stadtrat
empfohlen, von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen
und bis zum 31. 12. 2020 die bisher für Kommunen geltenden umsatzsteuerrechtlichen
Regelungen anzuwenden.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,
die in der Anlage beigefügte Erklärung zu unterzeichnen.