Ausgangssituation – bestehendes Planungsrecht
Der Vorhabensträger, die Cirrus II GmbH & Co. Borne II KG, beantragte
mit Schreiben vom 08.02.2016 die Aufhebung des funktionslosen und nicht
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“.
Der Antragsteller, die Cirrus II GmbH & Co. Borne II KG, plant ein Repowering
ihrer 16 Windkraftanlagen im Windpark Drohndorf. Davon sollen 12
Windenergieanlagen innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 1/97
„Windpark Drohndorf“ errichtet werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von 16 Windkraftanlagen vom Typ Vensys 120
mit einer Leistung von je 3MW und einer Gesamthöhe von 200 m wurde bei der
Überprüfung der planungsrechtlichen Situation und Rechtsgültigkeit der
Bebauungspläne Folgendes festgestellt.
Der
Vorhabensstandort Windpark „Drohndorf – Freckleben – Mehringen“ liegt im
Windeignungsgebiet EG 5 des Regionalen Entwicklungsplanes Harz. Für das
Teilgebiet des Altkreises Aschersleben-Staßfurt wurde dieses Eignungsgebiet
zuständigkeitshalber am 25.02.2009 durch die Regionalversammlung der Regionalen
Planungsgemeinschaft Magdeburg beschlossen, am 21.04.2009 genehmigt und durch
Bekanntmachung am 23.05.2009 in Kraft gesetzt. Somit bestehen für die zurzeit
stehenden Windkraftanlagen und für den Rückbau sowie Neuerrichtung von 16
Windkraftanlagen gemäß regionalen Entwicklungsplan für das ausgewiesene
Windeignungsgebiet EG 5 keine Bedenken.
Die
Verwaltungsgemeinschaft Wippertal war für die planerischen Belange zur
Steuerung des Standortes für Windenergieanlagen im Bereich Drohndorf,
Freckleben und Mehringen zuständig. Zur Steuerung und Ausweisung eines Windparks
als Sondergebiet wurde ein Bebauungsplanverfahren B-Plan Nr. 1/97 „Windpark
Drohndorf“ sowie die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt. Der
Bebauungsplan Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ wurde am 18.11.1998 durch das
Regierungspräsidium Magdeburg genehmigt und mit Aushang in der Gemeinde
Drohndorf in der Zeit vom 26.11.1998 bis
22.01.1999 ortsüblich bekannt gemacht. Nach Durchsicht der Urschrift der
B-Planunterlagen wurde festgestellt, dass die letzten Verfahrensschritte –
Ausfertigung der Planunterlagen sowie in Kraft treten der Satzung – nicht
vollzogen wurden. Somit ist der B-Plan Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ nicht
rechtskräftig.
Das
B-Planverfahren für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes „Windpark
Drohndorf“ wurde durchgeführt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde mit
Schreiben vom 20.07.2000 der Antrag auf Erteilung der Genehmigung
zurückgezogen. Mit Schreiben vom 25.07.2000 des Regierungspräsidiums Magdeburg
erfolgte die Einstellungsverfügung auf Erteilung der Genehmigung der 1. und 2.
Änderung des Windparks Drohndorf.
Somit
besteht auf kommunaler Ebene kein Planungsrecht. Die Zulässigkeit der vorgesehenen
Repoweringmaßnahme ist aus planungsrechtlicher Sicht entsprechend
Windeignungsgebiet EG 5 Regionales Entwicklungskonzept Harz gegeben.
Im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) für die Errichtung und Betrieb von 16 Windkraftanlagen für o.g.
Standort liegen 12 Windkraftanlagen im B-Plangebiet und 4 Anlagen im
Eignungsgebiet 5 nach Regionalen Entwicklungsplan. Die neu zu errichtenden 16
Windkraftanlagen im Rahmen des Repowering haben eine Nabenhöhe von 140 m und
Rotordurchmesser von 120 m mit einer Gesamthöhe von
199,95
m.
Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 1/97
„Windpark Drohndorf“ und tatsächliche Entwicklung
Beschreibung
des Plangebietes
Das
Plangebiet liegt nordöstlich der eigentlichen Ortslage von Drohndorf.
Begrenzung
des Bebauungsplanes:
Im
Norden - direkt angrenzend an die Gemarkungsgrenzen zur den
Gemeinden Mehringen und Schackenthal sowie
teilweise angrenzend an die B 6
Im
Süden - teilweise angrenzend an die Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Freckleben sowie an die Flurstücke
64 in der Flur 3 und 36 in der Flur 4 der
Gemarkung Drohndorf
Im
Westen - teilweise angrenzend an die Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Mehringen sowie an die Flurstücke
153 und teilweise an das Flurstück 10
der Flur 3 sowie an das Flurstück 142/2 der Flur 1 der Gemarkung Drohndorf
Im
Osten - teilweise angrenzend an die L 72 zur Gemarkung Schackstedt
Die
genauen Grenzen sind im Übersichtsplan Anlage 2 gekennzeichnet.
Festsetzungen
01.
Zweckbestimmung
-
Das
Sondergebiet dient der Unterbringung von Anlagen der Windenergienutzung.
Außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen genießt die Landwirtschaft
Vorrang.
02.
Art
der baulichen Nutzung
-
zulässig
sind bis zu 22 Windenergieanlagen
03.
Maß
der baulichen Nutzung
-
Größe
der Grundfläche 400,00 m²/Einzelanlage
-
der
Durchmesser der Rotorblätter bis zu 70 m zulässig
-
maximale
Nabenhöhe der Einzelanlagen 80,00 m über vorhandenen Erdreich
Entwicklung
im Bebauungsplangebiet
Der
Bebauungsplan Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ ist als Sondergebiet für
Windenergienutzung für 22 Windenergieanlagen vorgesehen. Des Weiteren werden
nach Punkt 03 der textlichen Festsetzungen Bestimmungen zu dem Radius der
Rotoren bis auf 70 m Durchmesser, einer maximalen Nebenhöhe von 80,00 m und
einer zulässigen Gesamthöhe von 99,90 m festgesetzt.
Auf
der Grundlage des zurzeit noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/97
„Windpark Drohndorf“ und der nicht zu Ende geführten Verfahren 1. und 2.
Änderung zum Bebauungsplan wurden 3 zusätzliche Anlagen mit einer teilweisen
Verschiebung der Standorte sowie einer Gesamtanlagenzahl von 25
Windenergieanlagen errichtet. Von den 25 Anlagen haben 12 Stück eine Höhe von
123,00 m und 2 Anlagen wurden verschoben.
Vor
Abschluss der Änderungsverfahren wurden beide Verfahren eingestellt. Daher
gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“
weiterhin fort, obwohl allerdings die wegen Planreife zur 1. Und 2. Änderung
des Bebauungsplanes genehmigten drei zusätzlichen und die zwölf höheren
Windenergieanlagen errichtet wurden.
Funktionslosigkeit
des Bebauungsplanes
Durch
die tatsächlich eingetretenen Änderungen ist der noch zurzeit dem Anschein nach
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ funktionslos
geworden.
Gemäß
§§ 29, 30 Abs. 1 und 33 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes ggf.
i.V.m. sonstigen baurechtlichen Vorschriften über die Art und das Maß der
baulichen Nutzung nicht widerspricht. Für die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von Windenergievorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes wäre somit allein der Bebauungsplan
maßgeblich. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Bebauungsplan
funktionslos geworden ist.
In
der geltenden Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzungen eines
Bebauungsplanes funktionslos werden und außer Kraft treten bzw. unwirksam
werden, wenn sich die Verhältnisse im überplanten Gebiet im Laufe der Zeit so
sehr verändert haben, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen für
unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, insoweit die Schutzwürdigkeit des
Vertrauens in den Fortbestand der Festsetzungen entfallen.
Verfahren
Die
Regelverfahrensschritte für die Aufhebung des funktionslosen Bebauungsplanes in
der Gemarkung Bebauungsplan 1/97
„Windpark Drohndorf“ sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Abweichungen
können sich im weiteren Verfahren ergeben.
Für
das Aufhebungsverfahren sind eine Begründung, ein Übersichtsplan jetziger
Bestand im Bebauungsplangebiet sowie
Auszüge des noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplanes 1/97 „Windpark
Drohndorf“ zu erstellen.
Weiterhin
ist auch bei einem Aufhebungsverfahren eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2 BauGB zu
erstellen. Nach Rücksprache mit dem Landesverwaltungsamt, Referat Bauwesen, ist
der Umweltbericht auf den tatsächlichen Bestand abzustellen. Zum
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nehmen die Behörden und Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellung.
Nr. |
Verfahrensschritte |
Gesetzliche
Grundlage |
1 |
Aufhebungsbeschluss |
§ 2 Abs.
1 und Abs. 4 BauGB |
2 |
Ortsübliche
Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses |
§ 2 Abs.
1 BauGB |
3 |
Frühzeitige
Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange mit Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung |
§ 4 Abs.
. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB |
4 |
Frühzeitige
Bürgerbeteiligung |
§ 3 Abs.
2 BauGB |
5 |
Beschluss
über die Billigung und die Offenlegung des Entwurfes der Aufhebung;
ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses |
§ 3 Abs.
2 BauGB |
6 |
Einholen
der Stellungnahmen der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf
und der Begründung |
§ 4 Abs.
2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB |
7 |
Öffentliche
Auslegung des Planentwurfes mit der Begründung und den nach Einschätzung der
Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen |
§ 3 Abs.
2 BauGB |
8 |
Behandlung
der Anregungen und Bedenken der Bürger, der Stellungnahmen der beteiligten
Behörden, Träger öffentlicher Belange und der benachbarten im Rahmen einer
umfassenden Abwägung |
§ 3 Abs.
2 S. 4 i.V.m. § 1 Abs.- 7 BauGB |
9 |
Information
der Bürger, der Behörden, Träger öffentlicher Belange und der benachbarten
Gemeinden über nicht berücksichtigte Anregungen und Bedenken |
§ 3 Abs.
2 BauGB |
10 |
Aufhebungsbeschluss |
|
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Für das Gebiet der Gemarkung
Drohndorf soll der im schwebenden
Verfahren funktionslose Bebauungsplan Nr. 1/97 „Windpark Drohndorf“ in der
Fassung vom 26.08.1998 (Beschluss), genehmigt am 18.11.1998, aufgehoben werden.
Das Verfahren richtet sich nach § 2 ff Baugesetzbuch.