Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: /, Nein: 6, Enthaltungen: 3

Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz -KiFöG) ist es Aufgabe der Gemeinde die Kostenbeiträge – die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Salzlandkreis) bedürfen - für alle Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Aschersleben haben, festzusetzen.

Da die Stadt selbst Träger der Kindertageseinrichtungen Mehringen, Westdorf und Groß Schierstedt ist, muss die Festsetzung im Wege einer Satzungsänderung erfolgen.

 

Die Neukalkulation der Kostenbeiträge macht sich insbesondere erforderlich, weil:

a)      die Veränderungen des Mindestpersonalschlüssels und auch die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Ganztagsplatz erhebliche Mehrlosten mit sich bringen, die sich bislang noch nicht auf die Kostenbeiträge ausgewirkt haben,

b)     die sich seit dem 01. August 2008 gesteigerten Kosten im Sachkostenbereich ebenfalls noch nicht beitragswirksam wurden und

c)      weitere in der KiFöG-Novelle von 2013 enthaltene Standards zu höheren Kosten führen.  

 

Letztmalig 2013, mit der Einführung des KiFöG, erfolgte eine Anpassung der Kostenbeiträge im Sinne einer Vereinheitlichung. Dadurch kam es in den Ortsteilen vereinzelt zu Erhöhungen der Beiträge, für die überwiegende Mehrheit der Kinder galten die seit dem 01. August 2008 feststehenden Kostenbeiträge weiterhin. Mit der Satzungsänderung 2013 wurde auch die bis dahin geltende stundenweise Betreuung durch eine pauschalierte Regelung ersetzt.

Im Zusammenhang mit der Neukalkulation der Kostenbeiträge erfolgte auch die Überprüfung der Satzung selbst, um notwendige gewordene Anpassungen vorzunehmen bzw. sich als unpraktisch erwiesene Passagen zu ersetzen. Der Umfang der Neuregelungen machte die Neufassung der Satzung erforderlich (Anlage 1).

 

Grundlage für die vorgeschlagenen Varianten 2 und 3 ist die Rückkehr zur stundenweisen Staffelung der Betreuungszeiten im Hortbereich. Diese Änderung ist dem in § 3 Abs. 6 KiFöG enthaltenen Recht der Eltern geschuldet, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen zu wählen.

 

Die Anlage 2 zu dieser Vorlage enthält die Kalkulation der Kostenbeiträge.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Die Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschersleben vom 01. August 2013 wird durch die in der Anlage beigefügte Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschersleben ersetzt.

 

  1. Es gelten die der Benutzungs- und Kostenbeitragssatzung beigefügten Kostenbeiträge gemäß Variante 2.

 


J


Ja                        Nein                   Enthaltungen

---                        6                          3