Die
Salzlandsparkasse hat mit Schreiben vom 09. Juli 2015 mitgeteilt, dass sie die Kreativwerkstatt
Aschersleben im Schuljahr 2015/16 mit einem Betrag in Höhe von 16.000 EUR
unterstützt. Mit dieser Spende sollen die von der Kreativwerkstatt angebotenen
Arbeitsgemeinschaften in Form von Honoraren, Materialkosten und der Beschaffung
notwendiger Ausstattungen unterstützt werden.
Mit
dem Inkrafttreten des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(KVG LSA) zum 01.07.2014 regelt der Gesetzgeber das Einwerben und Annehmen von
Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
Nach
§ 99(6) KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen.
Die
Einwerbung und Entgegennahme obliegen ausschließlich dem
Hauptverwaltungsbeamten.
Über
die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.
Die
nach der Rechtsprechung zu § 331 StGB erforderliche Transparenz erfordert, dass
über die Annahme der Zuwendung in öffentlicher Sitzung zu beraten ist. §52
Abs.2 KVG LSA ist nicht anwendbar.
Die
Nichtannahme hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an
die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und das Projekt (Angebot)
mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat
beschließt die Annahme der Spende für die Kreativwerkstatt in Höhe von 16.000
EUR.