Sitzung: 10.11.2015 Ortschaftsrat Freckleben
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: /, Nein: 2, Enthaltungen: 3
Vorlage: VI/0207/15
In der
Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 30.06.2015 wurde auf Folgendes
hingewiesen:
Das in § 56
Wassergesetz LSA eingeräumte Wahlrecht ist kein gleichrangiges. Nach § 99 Abs.
2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz sind kommunale Einnahmen vorrangig aus
speziellen Entgelten und nachrangig aus Steuermitteln zu decken. Mit § 55 Abs.
3 WG LSA werde ein Vorteil der Grundstückseigentümer erfasst. Deshalb seien die
Gemeinden auf der Refinanzierungsebene durch § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA
verpflichtet Entgelte zu erheben.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt
Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände
„Wipper-Weida“, „Selke/Obere Bode“, „Westliche Fuhne/Ziethe“ und „Untere Bode“
(Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung – GUBS ).