Wirtschaftsplan 2016 des
Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben
Begründung/Erläuterung:
Der
Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben ist auf der Grundlage
der Betriebssatzung vom 24. 03. 2010 in der Fassung zur 2. Änderung der
Betriebssatzung vom 28. 05. 2014 sowie des § 16 des Gesetzes über die
Kommunalen Eigenbetriebe des Landes Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz –
EigBG) verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen.
Bestandteile
des Wirtschaftsplanes sind
-
der
Erfolgsplan,
-
der
Vermögensplan,
-
der
Finanzplan,
-
der
Investitionsplan,
-
die
Stellenübersicht.
Der
Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres von der
Betriebsleitung aufzustellen und über den Oberbürgermeister dem
Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Stadtrat
zur Beschlussfassung weiterleitet.
Zur
umfassenden Erläuterung der wichtigsten Planpositionen wurde außerdem ein
Vorbericht beigefügt.
Dem
Wirtschaftsplan 2016 liegt die Gebührenkalkulation der zentralen und
dezentralen Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben für die Jahre 2015 – 2017
zugrunde.
Mit
dem Wirtschaftsplan wird der Betrieb in die Lage versetzt, den Betrieb nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der im Wirtschaftsplan
dargestellten Plandaten zu führen.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
- Dem Erfolgsplan 2016 wird im Ertrag mit 4.829.913,00
EUR und im Aufwand mit 4.695.648,00 EUR zugestimmt. Es ist vorgesehen, den
auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhenden Gewinnanteil an
den städtischen Haushalt abzuführen.
- Dem Vermögensplan 2016 wird in Einnahmen und
Ausgaben mit je 2.464.436,00 EUR zugestimmt.
- Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme
für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung)
wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
- Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen,
der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für
Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 EUR festgesetzt.
- Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite
aufgenommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.