Sitzung: 03.11.2015 Bildungs-, Kultur- und Sozialausschuss
Vorlage: VI/0189/15
Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2
Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung
-
des
Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;
-
der
vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen;
-
der
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
in künftigen Haushaltsjahren;
-
des
Höchstbetrags der Liquiditätskredite.
Da die Realsteuerhebesätze für die Jahre 2016 bis 2018 in einer
gesonderten Satzung festgesetzt werden, ist die Festsetzung der Hebesätze in
der Haushaltssatzung gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA nicht erforderlich.
Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite auch im
Haushaltsjahr 2016 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf er gemäß
§ 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung der Kommunalaufsicht des
Salzlandkreises.
Im übrigen enthält der Haushalt 2016 keine genehmigungspflichtigen Teile, zumal für Investivmaßnahmen keine
Kreditaufnahme vorgesehen ist, und auch für die mit
Verpflichtungsermächtigungen fortzuführenden Baumaßnahmen im Jahr 2017 keine
Kreditaufnahme erforderlich wird.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2016 der Stadt Aschersleben.