Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 2, Nein: /, Enthaltungen: 3

Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA haben die Kommunen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung

 

-         des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-         der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen;

-         der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-         des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Da die Realsteuerhebesätze für die Jahre 2016 bis 2018 in einer gesonderten Satzung festgesetzt werden, ist die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA nicht erforderlich.

 

Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite auch im Haushaltsjahr 2016 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf er gemäß

§ 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises.

 

Im übrigen enthält der Haushalt 2016 keine genehmigungspflichtigen Teile, zumal für Investivmaßnahmen keine Kreditaufnahme vorgesehen ist, und auch für die mit Verpflichtungsermächtigungen fortzuführenden Baumaßnahmen im Jahr 2017 keine Kreditaufnahme erforderlich wird.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2016 der Stadt Aschersleben.