Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: /, Nein: 5, Enthaltungen: /

 

In der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom 30.06.2015 wurde auf Folgendes hingewiesen:

 

Das in § 56 Wassergesetz LSA eingeräumte Wahlrecht ist kein gleichrangiges. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz sind kommunale Einnahmen vorrangig aus speziellen Entgelten und nachrangig aus Steuermitteln zu decken. Mit § 55 Abs. 3 WG LSA werde ein Vorteil der Grundstückseigentümer erfasst. Deshalb seien die Gemeinden auf der Refinanzierungsebene durch § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA verpflichtet Entgelte zu erheben.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, „Selke/Obere Bode“, „Westliche Fuhne/Ziethe“ und „Untere Bode“ (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung – GUBS ).