Wirtschaftsplan 2016 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben

 

 

Begründung/Erläuterung:

 

Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben ist auf der Grundlage der Betriebssatzung vom 24. 03. 2010 in der Fassung zur 2. Änderung der Betriebssatzung vom 28. 05. 2014 sowie des § 16 des Gesetzes über die Kommunalen Eigenbetriebe des Landes Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

 

Bestandteile des Wirtschaftsplanes sind

 

-         der Erfolgsplan,

-         der Vermögensplan,

-         der Finanzplan,

-         der Investitionsplan,

-         die Stellenübersicht.

 

Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Stadtrat zur Beschlussfassung weiterleitet.

 

Zur umfassenden Erläuterung der wichtigsten Planpositionen wurde außerdem ein Vorbericht beigefügt.

 

Dem Wirtschaftsplan 2016 liegt die Gebührenkalkulation der zentralen und dezentralen Abwasserentsorgung der Stadt Aschersleben für die Jahre 2015 – 2017 zugrunde.

 

Mit dem Wirtschaftsplan wird der Betrieb in die Lage versetzt, den Betrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der im Wirtschaftsplan dargestellten Plandaten zu führen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Dem Erfolgsplan 2016 wird im Ertrag mit 4.829.913,00 EUR und im Aufwand mit 4.695.648,00 EUR zugestimmt. Es ist vorgesehen, den auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhenden Gewinnanteil an den städtischen Haushalt abzuführen.

  2. Dem Vermögensplan 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben mit je 2.464.436,00 EUR zugestimmt.

 

  1. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0,00 EUR festgesetzt.

 

  1. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 0,00 EUR festgesetzt.

  2. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

 

 

 


(keine Abstimmung – 1. Beratung der Vorlage)