Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: /

Der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises wurde am 15.04.2015 die vom Stadtrat der Stadt Aschersleben in seiner Sitzung am 08.04.2015 beschlossene Hauptsatzung der Stadt Aschersleben mit ihren Anlagen zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte der Salzlandkreis mit, dass er beabsichtigt, die Genehmigung der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben in zwei Punkten zu versagen. Es handelt sich hier zum einen um die Eingruppierung von Beschäftigten in § 4 Ziff. 1, 2. Halbsatz und zum anderen um die „Dreitagesregelung“ zur Umsetzung von Beschlüssen beschließender Ausschüsse in § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung.

 

Im Übrigen wird die Hauptsatzung der Stadt Aschersleben genehmigt.

 

Weiter beabsichtigte der Salzlandkreis den Erlass einer Auflage, um eine klarstellende Regelung aufzunehmen, welches Organ der Stadt Aschersleben für die Entscheidung über Sanierungsmittel bis zu einer Wertgrenze von 80.000 Euro zuständig ist.

 

Die beabsichtigte Entscheidung wurde mit dem Salzlandkreis im Rahmen der erfolgten Anhörung erörtert. Darin erklärte die Stadt, dass sie der Rechtsauffassung des Salzlandkreises in den zwei beanstandeten Punkten der Hauptsatzung folgen kann. Zur beabsichtigten Auflage wurde von Seiten der Stadt eine klarstellende Regelung gefunden, der von Seiten des Salzlandkreises gefolgt wird. Damit kann bezüglich dieser Punkte insgesamt ein Beitrittsbeschluss gefasst werden. Eine zeitnahe erste Änderung der Hauptsatzung wegen der beabsichtigten Auflage erübrigt sich mit dieser Vorgehensweise.

 

Mit Verfügung des Salzlandkreises vom 04.06.2015, Az. 10.15.1.05.01-Ma [ANLAGE 2] hat der Salzlandkreis die Hauptsatzung der Stadt Aschersleben in zwei Punkten versagt und in einem Punkt eine Auflage zur Hauptsatzung erteilt. Im Übrigen wurde die Hauptsatzung genehmigt. Sowohl die Beanstandungen des Salzlandkreises zur Hauptsatzung als auch die Auflage zur Hauptsatzung sind zu beachten und zu diesen Punkten ist ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates zur Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises erforderlich.

 

 

1.   Versagungsgründe

 

Nach der bisherigen Regelung in § 4 Ziffer 1, 2. Halbsatz der Hauptsatzung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen auch über die Eingruppierung der Beschäftigten. Diese Regelung aus der Musterhauptsatzung steht nicht im Einklang mit § 45 Abs. 5 Ziffer 1 KVG LSA i. V. m. § 17 TVÜ-VKA, da die jeweilige Eingruppierung bereits durch die sog. „Tarifautomatik“ erfolgt. Die Genehmigung dieser Regelung wurde deshalb versagt. Die Rechtsmeinung des Salzlandkreises ist schlüssig und das Wort „Eingruppierung“ wird ersatzlos in der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben gestrichen.

 

§ 6 Abs. 8 der Hauptsatzung regelt, dass der Oberbürgermeister Beschlüsse eines beschließenden Ausschusses grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen vollziehen darf. Diese aus der bisherigen Hauptsatzung unverändert übernommene Regelung widerspricht § 65 Abs. 1 KVG LSA. Von Seiten der Stadt wurde die Regelung als erforderlich angesehen, da sonst das Recht des Stadtrates, Verfahren wieder an sich zu ziehen, nicht uneingeschränkt gewährleistet werden kann. Diese Regelung beschränkt aus Sicht des Salzlandkreises den Hauptverwaltungsbeamten bei der Ausübung seiner Pflichten nach § 65 Abs. 1 KVG LSA, da nur dieser die Einzelheiten des Vollzuges von Beschlüssen festlegt. Die rechtliche Begründung des Salzlandkreises zu diesem Punkt der Hauptsatzung ist ebenfalls schlüssig und § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben ist damit ersatzlos zu streichen. Die Reihenfolge der Absätze wird  entsprechend angepasst.

 

In der als ANLAGE 1 beigefügten Hauptsatzung der Stadt Aschersleben sind diese zwei Änderungen eingearbeitet.

 

Im Übrigen wurden die umfangreichen Neuregelungen der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben mit einer Auflage genehmigt.

 

2.   Auflage

 

§ 6 Abs. 4 Ziffer 8 regelt die Zuständigkeit des Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschusses für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ von mehr als 80.000 Euro bis zu 300.000 Euro im Einzelfall. Diese Kompetenz war wortgleich in der bisherigen Hauptsatzung für den Stadtentwicklungsausschuss enthalten.

 

Der Salzlandkreis weist darauf hin, dass die Satzung für diese Aufgabe bis zu einem Betrag von 80.000 keine Zuständigkeit enthält.

 

Zur Klarstellung, dass Beträge bis zu 80.000 Euro in die Kompetenz des Oberbürgermeisters fallen, wurde im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Genehmigungsverfügung mit dem Salzlandkreis erörtert, folgende Ziffer 14 in § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung aufzunehmen:

 

       „14. die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm „Städtebaulicher        Denkmalschutz“ bis zu 80.000 Euro im Einzelfall.“

 

Im Übrigen bleibt § 9 der Hauptsatzung unverändert.

 

In der als ANLAGE 1 beigefügten Hauptsatzung der Stadt Aschersleben ist diese klarstellende Ergänzung der Hauptsatzung eingearbeitet.  

 

 

3.   Hinweise

 

Der Salzlandkreis hat in der Genehmigungsverfügung mehrere Hinweise zur Hauptsatzung der Stadt Aschersleben gegeben.

 

Bei den Hinweisen, die Schreibfehler zum Inhalt haben, erfolgt eine umgehende Anpassung der Hauptsatzung im Rahmen der Bekanntmachung. Es handelt sich dabei um nachfolgende Regelungen:

 

a.      zu § 2 Abs. 1

Der vom Regierungspräsidium genehmigten Blasonierung des Stadtwappens folgend, wird in § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung das Wort „Türöffnung“ durch das Wort „Toröffnung“ ersetzt. Es handelt sich hier um einen Schreibfehler.

 

b.      zu § 15

Der Schreibfehler in § 15 wird korrigiert und das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Aberkennung“ ersetzt.

 

Um die sich aus der Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises ergebenden und in den vorgenannten Ziffern 1. bis 3. näher beschriebenen Änderungen bzw. Anpassungen der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben nachvollziehen zu können, ist ANLAGE 3 beigefügt.

 

In ANLAGE 3 sind die vorgenannten  Änderungen in der vom Stadtrat der Stadt Aschersleben in seiner Sitzung am 08. 04. 2015 beschlossenen Hauptsatzung der Stadt Ascherleben dargestellt. Diese enthält nicht die Anlagen 1–11 der Hauptsatzung, da es hierzu keine Änderungen/Anpassungen gibt.

 

Hinweise zur Beschlussvorlage:

 

Soweit die Genehmigung von Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben durch den Salzlandkreis mit Verfügung vom 04.06.2015 versagt bzw. eine Auflage erteilt wurde (Ziffer 1 und 2) ist ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates der Stadt Aschersleben zur Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises erforderlich.

 

Die Hinweise in der Genehmigungsverfügung werden bereits mit dieser Beschlussvorlage im Text der Hauptsatzung angepasst, soweit davon Schreibfehler betroffen waren.

 

Die weitergehenden Hinweise werden, soweit diesen zu entsprechen ist, in der nächsten Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben Berücksichtigung finden.

 

 

 

VI/0179/15   03.06.2015

Beitrittsbeschluss zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfügung der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Der Stadtrat erklärt durch Beschluss den Beitritt der Stadt Aschersleben zu der durch Ziffer 1 und Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides des Salzlandkreises vom 04. 06. 2015 – Az. 10.15.1.05.01-Ma geänderten Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben.

 

2.      Die sich aus Ziffer 1 dieses Beschlusses ergebenden Änderungen sind in der in ANLAGE 1 beigefügten Hauptsatzung der Stadt Aschersleben eingearbeitet. Der Beitrittsbeschluss wird dem Salzlandkreis bis zum 31.07.2015 vorgelegt.

 

 

 


Ja                        Nein                   Enthaltungen

8                          -                           -