Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte
der Salzlandkreis mit, dass er beabsichtigt, die Genehmigung der Hauptsatzung
der Stadt Aschersleben in zwei Punkten zu versagen. Es handelt sich hier zum
einen um die Eingruppierung von Beschäftigten in § 4 Ziff. 1, 2. Halbsatz und
zum anderen um die „Dreitagesregelung“ zur Umsetzung von Beschlüssen
beschließender Ausschüsse in § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung.
Im Übrigen wird die Hauptsatzung der
Stadt Aschersleben genehmigt.
Weiter beabsichtigte der
Salzlandkreis den Erlass einer Auflage, um eine klarstellende Regelung
aufzunehmen, welches Organ der Stadt Aschersleben für die Entscheidung über
Sanierungsmittel bis zu einer Wertgrenze von 80.000 Euro zuständig ist.
Die beabsichtigte Entscheidung wurde
mit dem Salzlandkreis im Rahmen der erfolgten Anhörung erörtert. Darin erklärte
die Stadt, dass sie der Rechtsauffassung des Salzlandkreises in den zwei
beanstandeten Punkten der Hauptsatzung folgen kann. Zur beabsichtigten Auflage
wurde von Seiten der Stadt eine klarstellende Regelung gefunden, der von Seiten
des Salzlandkreises gefolgt wird. Damit kann bezüglich dieser Punkte insgesamt
ein Beitrittsbeschluss gefasst werden. Eine zeitnahe erste Änderung der
Hauptsatzung wegen der beabsichtigten Auflage erübrigt sich mit dieser
Vorgehensweise.
Mit Verfügung des Salzlandkreises
vom 04.06.2015, Az. 10.15.1.05.01-Ma [ANLAGE 2] hat der Salzlandkreis die
Hauptsatzung der Stadt Aschersleben in zwei Punkten versagt und in einem Punkt
eine Auflage zur Hauptsatzung erteilt. Im Übrigen wurde die Hauptsatzung
genehmigt. Sowohl die Beanstandungen des Salzlandkreises zur Hauptsatzung als
auch die Auflage zur Hauptsatzung sind zu beachten und zu diesen Punkten ist
ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates zur Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises
erforderlich.
1. Versagungsgründe
Nach der bisherigen Regelung in § 4
Ziffer 1, 2. Halbsatz der Hauptsatzung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen
auch über die Eingruppierung der
Beschäftigten. Diese Regelung aus der Musterhauptsatzung steht nicht im
Einklang mit § 45 Abs. 5 Ziffer 1 KVG LSA i. V. m. § 17 TVÜ-VKA, da die
jeweilige Eingruppierung bereits durch die sog. „Tarifautomatik“ erfolgt. Die
Genehmigung dieser Regelung wurde deshalb versagt. Die Rechtsmeinung des
Salzlandkreises ist schlüssig und das Wort „Eingruppierung“ wird ersatzlos in
der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben gestrichen.
§ 6 Abs. 8 der Hauptsatzung regelt,
dass der Oberbürgermeister Beschlüsse
eines beschließenden Ausschusses grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Arbeitstagen
vollziehen darf. Diese aus der bisherigen Hauptsatzung unverändert
übernommene Regelung widerspricht § 65 Abs. 1 KVG LSA. Von Seiten der Stadt wurde
die Regelung als erforderlich angesehen, da sonst das Recht des Stadtrates,
Verfahren wieder an sich zu ziehen, nicht uneingeschränkt gewährleistet werden
kann. Diese Regelung beschränkt aus Sicht des Salzlandkreises den
Hauptverwaltungsbeamten bei der Ausübung seiner Pflichten nach § 65 Abs. 1 KVG
LSA, da nur dieser die Einzelheiten des Vollzuges von Beschlüssen festlegt. Die
rechtliche Begründung des Salzlandkreises zu diesem Punkt der Hauptsatzung ist
ebenfalls schlüssig und § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben ist
damit ersatzlos zu streichen. Die Reihenfolge der Absätze wird entsprechend angepasst.
In der als ANLAGE 1 beigefügten
Hauptsatzung der Stadt Aschersleben sind diese zwei Änderungen eingearbeitet.
Im Übrigen wurden die umfangreichen
Neuregelungen der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben mit einer Auflage
genehmigt.
2. Auflage
§ 6 Abs. 4 Ziffer 8 regelt die
Zuständigkeit des Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsausschusses für die
Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“
von mehr als 80.000 Euro bis zu 300.000 Euro im Einzelfall. Diese Kompetenz war
wortgleich in der bisherigen Hauptsatzung für den Stadtentwicklungsausschuss
enthalten.
Der Salzlandkreis weist darauf hin,
dass die Satzung für diese Aufgabe bis zu einem Betrag von 80.000 keine
Zuständigkeit enthält.
Zur Klarstellung, dass Beträge bis
zu 80.000 Euro in die Kompetenz des Oberbürgermeisters fallen, wurde im Rahmen
der Anhörung zur beabsichtigten Genehmigungsverfügung mit dem Salzlandkreis
erörtert, folgende Ziffer 14 in § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung aufzunehmen:
„14. die Gewährung von Fördermitteln aus
dem Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“
bis zu 80.000 Euro im Einzelfall.“
Im Übrigen bleibt § 9 der
Hauptsatzung unverändert.
In der als ANLAGE 1 beigefügten
Hauptsatzung der Stadt Aschersleben ist diese klarstellende Ergänzung der
Hauptsatzung eingearbeitet.
3. Hinweise
Der Salzlandkreis hat in der
Genehmigungsverfügung mehrere Hinweise zur Hauptsatzung der Stadt Aschersleben
gegeben.
Bei den Hinweisen, die Schreibfehler
zum Inhalt haben, erfolgt eine umgehende Anpassung der Hauptsatzung im Rahmen
der Bekanntmachung. Es handelt sich dabei um nachfolgende Regelungen:
a. zu
§ 2 Abs. 1
Der vom Regierungspräsidium
genehmigten Blasonierung des Stadtwappens folgend, wird in § 2 Abs. 1 der
Hauptsatzung das Wort „Türöffnung“ durch das Wort „Toröffnung“ ersetzt. Es
handelt sich hier um einen Schreibfehler.
b. zu
§ 15
Der Schreibfehler in § 15 wird
korrigiert und das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Aberkennung“ ersetzt.
Um die sich aus der
Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises ergebenden und in den vorgenannten
Ziffern 1. bis 3. näher beschriebenen Änderungen bzw. Anpassungen der
Hauptsatzung der Stadt Aschersleben nachvollziehen zu können, ist ANLAGE 3
beigefügt.
In ANLAGE 3 sind die
vorgenannten Änderungen in der vom
Stadtrat der Stadt Aschersleben in seiner Sitzung am 08. 04. 2015 beschlossenen
Hauptsatzung der Stadt Ascherleben dargestellt. Diese enthält nicht die Anlagen
1–11 der Hauptsatzung, da es hierzu keine Änderungen/Anpassungen gibt.
Hinweise zur
Beschlussvorlage:
Soweit die Genehmigung von
Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Aschersleben durch den Salzlandkreis mit
Verfügung vom 04.06.2015 versagt bzw. eine Auflage erteilt wurde (Ziffer 1 und
2) ist ein Beitrittsbeschluss des Stadtrates der Stadt Aschersleben zur
Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises erforderlich.
Die Hinweise in der
Genehmigungsverfügung werden bereits mit dieser Beschlussvorlage im Text der
Hauptsatzung angepasst, soweit davon Schreibfehler betroffen waren.
Die weitergehenden Hinweise werden,
soweit diesen zu entsprechen ist, in der nächsten Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Aschersleben Berücksichtigung finden.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt:
1.
Der Stadtrat
erklärt durch Beschluss den Beitritt der Stadt Aschersleben zu der durch Ziffer
1 und Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides des Salzlandkreises vom 04. 06. 2015
– Az. 10.15.1.05.01-Ma geänderten Regelungen der Hauptsatzung der Stadt
Aschersleben.
2.
Die sich aus
Ziffer 1 dieses Beschlusses ergebenden Änderungen sind in der in ANLAGE 1
beigefügten Hauptsatzung der Stadt Aschersleben eingearbeitet. Der
Beitrittsbeschluss wird dem Salzlandkreis bis zum 31.07.2015 vorgelegt.