Die vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2014 beschlossene
Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof, wurde von der
Kommunalaufsicht des Salzlandkreises geprüft.
Die Stellungnahme, welche am 24. Februar 2015 in der Stadtverwaltung
einging, bestätige den Beschluss des Stadtrates. Allerdings ergaben sich bei
der Überprüfung der Satzung die berechtigten Hinweise, dass einige Regelungen
in Bezug auf die Zuständigkeiten nicht hinreichend bestimmt oder überflüssig
sind.
- Die Zuständigkeiten über Erlass,
Niederschlagung und Stundung von Abgaben sind in § 3 Abs. 2 Ziffer 3 und
§4 Abs. 2 Ziffer 6 nicht eindeutig einem Organ des Eigenbetriebes
zuzuordnen.
- In § 3 Abs. 2 Ziffer 7 und § 4 Abs. 2
Ziffer 5 ist eine Überschneidung der Aufgabenkompetenz des Betriebsleiters
und des Betriebsausschusses festzustellen.
- In § 4 Abs. 4 ist eine Fristenregelung
zum Vollzug der im Betriebsausschuss getroffenen Beschlüsse enthalten.
Diese ist nach Auffassung der Kommunalaufsicht mit Bezugnahme auf einen
Prüfbericht des Landesrechnungshofes vom 29. Januar 2014 nicht
erforderlich.
Dem Hinweis der Kommunalaufsicht folgend, wurde in der beiliegenden
Neufassung der Satzung die Zuständigkeit des Betriebsausschusses und des
Betriebsleiters in § 4 Abs. 2 Ziffer 6 sowie in § 3 Abs. 2 Ziffer 7 und § 4
Abs. 2 Ziffer 5 korrigiert und eindeutig geregelt. Die in § 4 Abs. 4 getroffene
Fristenregelung wurde gestrichen.
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Betriebssatzung des
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.
-Beschluss: