Beschluss: Kenntnis genommen

Mit dem Erlass des neuen Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dürfen die Kommunen gemäß § 99 Abs.6 KVG zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 KVG LSA Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen.

Das Gesetz entfaltet seit 01. Juli 2014 Rechtskraft.

 

Mit der Rundverfügung 27/14 des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2014 werden Hinweise zur Umsetzung dieser Regelung gegeben. Demnach haben die Kommunen ihre Hauptsatzung spätestens bis 31.10.2015 anzupassen und Wertgrenzen zur Entscheidung über die Annahme durch den Hauptverwaltungsbeamten, eventuelle beschließende Ausschüsse sowie der Vertretung festzulegen.

 

Bis zu einer entsprechenden Änderung der Hauptsatzung wird empfohlen, der Vertretung die Zuwendungen zur Kenntnis zu geben. Die Liste der entgegengenommenen Zuwendungen aus dem Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 ist als Anlage beigefügt.

 

Im genannten Zeitraum wurden Geldzuwendungen in Höhe von 23.232,00 Euro sowie Sachzuwendungen im Wert von 0,00 Euro entgegengenommen. Die Zuwendungsgeber sowie die Zuwendungszwecke sind in der Anlage aufgeführt.


Zuständigkeit:   § 99 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)

                              § 4 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

In den kommenden Stadtratssitzungen wird fortlaufend über das Spendenaufkommen informiert.

 

 

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Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage