Der Stadtrat hat sich mit Beschluss-Nr. 113/15 vom 25. 02. 2015 mehrheitlich dafür ausgesprochen, Steuern auf eine Zweitwohnung in Aschersleben zu erheben.

 

Dem soll mit der beiliegenden Satzung entsprochen werden.

 

Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist dabei jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre.

 

Die Steuerpflicht besteht für all diejenigen volljährigen Einwohner, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung inne haben, sofern nicht eine der in § 1 Abs. 6 der Satzung geregelten Ausnahmen greift.

 

Die Steuerpflicht besteht auch, wenn der Zweitwohnungsinhaber über kein eigenes Einkommen verfügt.

 

Auch für Einwohner, die in der Stadt Aschersleben sowohl Haupt-, als auch Nebenwohnung haben, besteht gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06. 12. 1983,

Az. 2 BrR 1275/79, Steuerpflicht.

 

Die Steuer soll gemäß § 5 der Satzung 10 v. H. der jährlichen Nettokaltmiete betragen und jährlich zum 30.04. fällig werden.

 

Allerdings eröffnet § 3 Abs. 7 der Satzung die Steuer auf Antrag in halbjährlichen Teilbeträgen zum 15.05. und 15.11. festzusetzen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.