Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat Aschersleben beschließt:

Den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Gewerbegebiet - Alte Ziegelei“, bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und Teil B (textliche Festsetzungen) in der vorliegenden Fassung.

Die Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17  wird gebilligt.

Der Entwurf ist gemäß § 3 Abs. (2) Baugesetzbuch mit den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, welche wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen bereits vorliegen, dass während der Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.


Beschluss:

Der Stadtrat Aschersleben beschließt:

Den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Gewerbegebiet - Alte Ziegelei“, bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und Teil B (textliche Festsetzungen) in der vorliegenden Fassung.

Die Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17  wird gebilligt.

Der Entwurf ist gemäß § 3 Abs. (2) Baugesetzbuch mit den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, welche wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen bereits vorliegen, dass während der Auslegung von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Abstimmung zur Vorlage: - mehrheitlich beschlossen -

 

                                                                                                Beschluss-Nr.: 124/15