Begründung
/ Erläuterung:
Gründe
für die Satzungsneufassung:
- Änderung
der gesetzlichen Grundlage. Die Gemeindeordnung wurde durch das
Kommunalverfassungsgesetz ersetzt.
- Erweiterung
des Zweckes des Bauwirtschaftshofes.
- Erhöhung
der finanziellen Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters bei
Abweichungen vom Wirtschaftsplan sowie beim Abschluss von Verträgen.
- Eindeutige
Regelungen der Personalbefugnisse zwischen Betriebsleitung und
Betriebsausschuss.
- Hinweise
des Landesrechnungshofes zur Kassenführung und Kassenprüfung sowie zum
Jahresabschluss.
Änderungen:
- Allgemein:
Bei
Bezugnahme auf zuständiges Recht wurde die Gemeindeordnung, durch das
Kommunalverfassungsgesetz ersetzt.
- in
§1, Abs. 2:
-
„Unterhaltung und Verwaltung der
städtischen Friedhöfe“ wurde geändert
-
„Unterhaltung und Kontrolle der städtischen
Spielplätze“ wurde hinzugefügt
- in
§3, Abs. 2, Pkt. 4 wurde der Betrag von 3.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht
- in
§3, Abs. 2, Pkt. 6 wurde der Betrag von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht
- in
§3, Abs. 4 wurde die Regelung in Verbindung mit § 4, Abs. 2, Pkt. 7 neu
gefasst
alt: „Der
Betriebsleiter entscheidet über die Einstellung und Entlassung der beim
Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten mit Ausnahme des kaufmännischen Leiters
sowie über die Entlassung der Arbeiter und übt die personalrechtlichen
Befugnisse über diese Personengruppen aus. Der kaufmännische Leiter wird durch
den Betriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter eingestellt und
entlassen.“
neu: „Der Betriebsleiter entscheidet über
die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten der
Entgeltgruppen 1 – 9 TVöD und übt die personalrechtlichen Befugnisse über diese
Personengruppen aus. Eine Ausnahme
bildet der kaufmännische Leiter, dieser wird durch den Betriebsausschuss im
Einvernehmen mit dem Betriebsleiter eingestellt und entlassen.“
- in
§4, Abs. 2, Pkt. 4 wurde der Betrag von 3.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht
- in
§4, Abs. 2, Pkt. 7 wurde die Regelung in Verbindung mit §3, Abs. 4 neu
gefasst
alt: „die
Einstellung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten der
Vergütungsgruppen BAT X bis BAT III sowie der Arbeiter im Einvernehmen mit dem
Betriebsleiter. Das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung
einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie
die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund
eines Tarifvertrages besteht.“
neu: „die Einstellung der beim
Eigenbetrieb Beschäftigten ab der Entgeltgruppe
10 TVöD im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Das
gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders
bewerteten Tätigkeit bei einem Beschäftigten sowie die Festsetzung der Vergütung
oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.“
- §10
wird auf Grund eines Hinweises des Landesrechnungshofes neu in die Satzung
aufgenommen
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung des
Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.
Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung des Eigenbetriebes
Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.
Abstimmung zur Vorlage mit der Änderung
entsprechend des Antrages A/0015/14: - einstimmig beschlossen -
Beschluss-Nr.:
92/14