Beschluss: geändert beschlossen

 

Begründung / Erläuterung:

 

Gründe für die Satzungsneufassung:

  1. Änderung der gesetzlichen Grundlage. Die Gemeindeordnung wurde durch das Kommunalverfassungsgesetz ersetzt.
  2. Erweiterung des Zweckes des Bauwirtschaftshofes.
  3. Erhöhung der finanziellen Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters bei Abweichungen vom Wirtschaftsplan sowie beim Abschluss von Verträgen.
  4. Eindeutige Regelungen der Personalbefugnisse zwischen Betriebsleitung und Betriebsausschuss.
  5. Hinweise des Landesrechnungshofes zur Kassenführung und Kassenprüfung sowie zum Jahresabschluss.

 

Änderungen:

  1. Allgemein:

Bei Bezugnahme auf zuständiges Recht wurde die Gemeindeordnung, durch das Kommunalverfassungsgesetz ersetzt.

  1. in §1, Abs. 2:

-         „Unterhaltung und Verwaltung der städtischen Friedhöfe“ wurde geändert

-         „Unterhaltung und Kontrolle der städtischen Spielplätze“ wurde hinzugefügt

  1. in §3, Abs. 2, Pkt. 4 wurde der Betrag von 3.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht
  2. in §3, Abs. 2, Pkt. 6 wurde der Betrag von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht
  3. in §3, Abs. 4 wurde die Regelung in Verbindung mit § 4, Abs. 2, Pkt. 7 neu gefasst

alt: „Der Betriebsleiter entscheidet über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten mit Ausnahme des kaufmännischen Leiters sowie über die Entlassung der Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse über diese Personengruppen aus. Der kaufmännische Leiter wird durch den Betriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter eingestellt und entlassen.“

neu:Der Betriebsleiter entscheidet über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 – 9 TVöD und übt die personalrechtlichen Befugnisse über diese Personengruppen aus.  Eine Ausnahme bildet der kaufmännische Leiter, dieser wird durch den Betriebsausschuss im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter eingestellt und entlassen.“

  1. in §4, Abs. 2, Pkt. 4 wurde der Betrag von 3.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht
  2. in §4, Abs. 2, Pkt. 7 wurde die Regelung in Verbindung mit §3, Abs. 4 neu gefasst

alt: „die Einstellung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten der Vergütungsgruppen BAT X bis BAT III sowie der Arbeiter im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.“

neu:die Einstellung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 10 TVöD im Einvernehmen mit dem Betriebsleiter. Das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beschäftigten sowie die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht.

  1. §10 wird auf Grund eines Hinweises des Landesrechnungshofes neu in die Satzung aufgenommen

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.

 

 

 


Beschluss:

 

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bauwirtschaftshof der Stadt Aschersleben.

 

Abstimmung zur Vorlage mit der Änderung

entsprechend des Antrages A/0015/14:             - einstimmig beschlossen -

 

                                                                                                            Beschluss-Nr.: 92/14