Sitzung: 03.11.2014 Wirtschafts- und Projektentwicklungsausschuss
Vorlage: VI/0063/14
Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA hat die Stadt Aschersleben für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA
die Festsetzung
-
des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten
Bestandteilen;
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der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen;
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der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;
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des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.
Da die Realsteuerhebesätze für die Jahre 2013 bis 2015 bereits in einer
gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, ist die Festsetzung der Hebesätze
in der Haushaltssatzung gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA nicht erforderlich.
Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite im Haushaltsjahr
2015 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im
Finanzplan übersteigt, bedarf es gemäß
§ 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung der Kommunalaufsicht des
Salzlandkreises.
Im übrigen enthält der Haushalt 2015 keine genehmigungspflichtigen Teile.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der
Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2015 der Stadt Aschersleben.