Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: /

Gemäß § 100 Abs. 1 KVG LSA hat die Stadt Aschersleben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 100 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 KVG LSA die Festsetzung

 

-         des Haushaltsplans mit den in § 101 KVG LSA genannten Bestandteilen;

-         der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen;

-         der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren;

-         des Höchstbetrags der Liquiditätskredite.

 

Da die Realsteuerhebesätze für die Jahre 2013 bis 2015 bereits in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, ist die Festsetzung der Hebesätze in der Haushaltssatzung gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 5 KVG LSA nicht erforderlich.

 

Da der vorgesehene Höchstbetrag der Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2015 ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, bedarf es gemäß

§ 110 Abs. 2 KVG LSA der Genehmigung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises.

 

Im übrigen enthält der Haushalt 2015 keine genehmigungspflichtigen Teile.


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Haushaltssatzung 2015 der Stadt Aschersleben.