Beschluss: ungeändert beschlossen

Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA entscheidet der Stadtrat über die Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl zum Ortschaftsrat.

 

Das amtliche Endergebnis der Wahl zum Ortschaftsrat der Ortschaft Schackstedt am 17. 08. 2014 wurde am 21. 08. 2014 in der Mitteldeutschen Zeitung bekannt gegeben.

 

Der in § 50 Abs. 1 KWG LSA genannte Personenkreis hatte somit gemäß § 50 Abs. 2 KWG LSA die Möglichkeit, beim Gemeindewahlleiter binnen zwei Wochen, also bis zum 04. 09. 2014, 24:00 Uhr, gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch zu erheben.

 

Während der gesetzlichen Frist wurde kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben.

 

Der Stadtrat hat somit die in § 52 Abs. 1 Ziffer 1 KWG LSA genannte Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.


Beschluss:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.