Das amtliche Endergebnis der Wahl zum
Ortschaftsrat der Ortschaft Schackstedt am 17. 08. 2014 wurde am 21. 08. 2014
in der Mitteldeutschen Zeitung bekannt gegeben.
Der in § 50 Abs. 1 KWG LSA genannte Personenkreis
hatte somit gemäß § 50 Abs. 2 KWG LSA die Möglichkeit, beim Gemeindewahlleiter
binnen zwei Wochen, also bis zum 04. 09. 2014, 24:00 Uhr, gegen die Gültigkeit
der Wahl Einspruch zu erheben.
Während der gesetzlichen Frist wurde kein
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben.
Der Stadtrat hat somit die in § 52 Abs. 1 Ziffer
1 KWG LSA genannte Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl liegen
nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Beschluss:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl
ist gültig.