Unter
Beachtung der Regelungen der Satzung der Stadt Aschersleben für die Anstalt des
öffentlichen Rechts „Aschersleber Kulturanstalt“ besteht der Verwaltungsrat der
Aschersleber Kulturanstalt aus 11 Mitgliedern.
Der Oberbürgermeister
hat den Vorsitz im Verwaltungsrat. Die Stadt Aschersleben entsendet in den
Verwaltungsrat der Aschersleber Kulturanstalt 8 weitere Mitglieder. Daneben
gehören 2 Beschäftigtenvertreter (insoweit erfolgt ein gesonderter Beschluss
des Stadtrates) dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme an.
Die
Entsendung der weiteren Mitglieder in den Verwaltungsrat der „Aschersleber
Kulturanstalt“ hat im Zweifel unter Beachtung der Regelungen in § 44 Abs. 2 GO
LSA i. V. m. § 116 Abs. 1 und § 46(analog) GO LSA sowie § 5 des Gesetzes
über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz – AnstG) bzw. ab dem 01.07.2014 nach § 45 Abs. 1 KVG
LSA i. V. m § 128 Abs. 1 und § 47 (analog) KVG LSA sowie § 5 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten
des öffentlichen Rechts (AnstG) zu erfolgen.
Die
Entsendung der weiteren Mitglieder erfolgt nach den Regelungen der Satzung mit
sofortiger Wirkung für die Dauer von 5 Jahren. Die Amtszeit endet mit dem Ende
der Wahlzeit. Die Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen
Mitglieder weiter aus.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Aschersleben beschließt:
Die
Stadt Aschersleben entsendet mit sofortiger Wirkung nachfolgend benannte
Mitglieder
in
den Verwaltungsrat der „Aschersleber Kulturanstalt“:
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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8.
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