Die Hauptsatzung ist die „Verfassung“ einer Gemeinde. Unter Beachtung der Regelungen der    Gemeindeordnung (GO LSA) und ab dem 01.07.2014 des Kommunalverfassungsgesetzes  des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist die Gemeinde verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen.

 

Dafür war unter Beachtung der Regelungen in § 7 i. V. m. § 44 Abs. 3, Ziffer 1 GO LSA und ist ab dem 01.07.2014 nach § 10 i. V. m. § 45 Abs. 2, Ziffer 1 KVG LSA der Stadtrat zuständig.

 

Weiter waren und sind dafür ein Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates  und sowohl für den Erlass als auch für jede Änderung die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich (§ 7 Abs. 2 GO LSA und ab dem 01.07.2014 § 10 Abs. 2 KVG LSA).

 

Um auch insoweit eine Kontinuität in der Arbeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, für den ab dem 01.07.2014 gewählten Stadtrat der Stadt Aschersleben und seine Ausschüsse die Hauptsatzung der Stadt Aschersleben vom 19.07.2006 in der Fassung der 6. Änderung der Hauptsatzung vom 30.10.2013 ab dem 01.07.2014 als Hauptsatzung der Stadt Aschersleben fortzuführen.

 

Weiter ist zu festzustellen, dass diese Hauptsatzung der Stadt Aschersleben bis zum Ende des Jahres 2014 an die ab dem 01.07.2014 in Kraft tretenden Regelungen des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) anzupassen und dem Stadtrat zu Beschlussfassung vorzulegen ist.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.      Es wird festgestellt, dass die Hauptsatzung der Stadt Aschersleben vom 19.07.2006 in der Fassung der 6. Änderung der Hauptsatzung vom 30.10.2013 unverändert als Hauptsatzung der Stadt Aschersleben fortgeführt wird.

 

2.      Diese fortgeführte Hauptsatzung ist bis zum Ende des Jahres 2014 an die Regelungen des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) anzupassen.