Das amtliche Endergebnis der Wahl zum Ortschaftsrat
am 25. 05. 2014 wurde am 31. 05. 2014 in der Mitteldeutschen Zeitung bekannt
gegeben.
Der in § 50 Abs. 1 KWG LSA genannte Personenkreis
hatte somit gemäß § 50 Abs. 2 KWG LSA die Möglichkeit, beim Gemeindewahlleiter
binnen zwei Wochen, also bis zum 14. 06. 2014, 24:00 Uhr, die Möglichkeit gegen
die Gültigkeit der Wahl Einspruch zu erheben.
Während der gesetzlichen Frist wurde kein
Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben.
Der Stadtrat hat somit die in § 52 Abs. 1 Ziffer
1 KWG LSA genannte Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.