Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA entscheidet die neu gewählte Vertretung
über die Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl.
Das amtliche Endergebnis der Wahl zum Stadtrat am 25. 05. 2014 wurde am
31. 05. 2014 in der Mitteldeutschen Zeitung bekannt gegeben.
Der in § 50 Abs. 1 KWG LSA genannte Personenkreis hatte somit gemäß § 50
Abs. 2 KWG LSA die Möglichkeit, beim Gemeindewahlleiter binnen zwei Wochen,
also bis zum 14. 06. 2014, 24:00 Uhr, die Möglichkeit gegen die Gültigkeit der
Wahl Einspruch zu erheben.
Während der gesetzlichen Frist wurde kein Einspruch gegen die Gültigkeit
der Wahl erhoben.
Der Stadtrat hat somit die in § 52 Abs. 1 Ziffer 1 KWG LSA genannte
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu treffen.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl liegen
nicht vor. Die Wahl ist gültig.