Beschluss: ungeändert beschlossen

Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Land Sachsen Anhalt vom 21.02.2012 wurde die Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich für nichtig erklärt.

Desweiteren wurde mit Schreiben vom 07.03.2013 von der Kommunalaufsicht die Regelung des § 12 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen vom 28.03.2012  beanstandet und eine Anpassung an die derzeitige Rechtslage angeordnet. Diesbezüglich muss die Billigkeitsregelung für die übergroßen Wohngrundstücke in der Satzung angepasst werden.

 

In der Gerichtsverhandlung am 20.06.2013 wurde darauf hingewiesen, dass die Abrechnungseinheit einen funktionalen und räumlichen Zusammenhang aller Verkehrsanlagen darstellen muss. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, von einer Verkehrsanlage auf eine andere fahren zu können. Da die Ascherslebener Straße nicht durchgängig befahren werden kann und nur durch die Einbeziehung der Bundesstraße der räumlich und funktionale Zusammenhang gegeben ist, muss diese Straße in das Abrechnungsgebiet mit aufgenommen werden. Diesbezüglich ist die Anlage 1 – Plan der Abrechnungseinheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen zu ändern.

 

 


 

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen.

 

 


Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen.

 

 


- mehrheitlich bestätigt -