Sitzung: 26.03.2014 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: /, Enthaltungen: /
Vorlage: V/0736/14
Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Land Sachsen Anhalt vom
21.02.2012 wurde die Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die nicht an
eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit
einer Straße verbunden sind, bezüglich der Abgrenzung von Innen- und
Außenbereich für nichtig erklärt.
Desweiteren wurde mit Schreiben vom 07.03.2013 von der Kommunalaufsicht
die Regelung des § 12 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender
Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen vom
28.03.2012 beanstandet und eine
Anpassung an die derzeitige Rechtslage angeordnet. Diesbezüglich muss die
Billigkeitsregelung für die übergroßen Wohngrundstücke in der Satzung angepasst
werden.
In der Gerichtsverhandlung am 20.06.2013 wurde darauf hingewiesen, dass
die Abrechnungseinheit einen funktionalen und räumlichen Zusammenhang aller Verkehrsanlagen
darstellen muss. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, von einer Verkehrsanlage
auf eine andere fahren zu können. Da die Ascherslebener Straße nicht
durchgängig befahren werden kann und nur durch die Einbeziehung der
Bundesstraße der räumlich und funktionale Zusammenhang gegeben ist, muss diese
Straße in das Abrechnungsgebiet mit aufgenommen werden. Diesbezüglich ist die Anlage
1 – Plan der Abrechnungseinheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den
Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen zu ändern.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die
in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt
Aschersleben über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der
öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Winningen.
Ja Nein Enthaltungen
8 - -