Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: /, Enthaltungen: /

 

Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Land Sachsen Anhalt vom 21.02.2012 wurde die Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, bezüglich der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich für nichtig erklärt.

Desweiteren wurde mit Schreiben vom 07.03.2013 von der Kommunalaufsicht die Regelung des § 12 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Drohndorf vom 06.05.2009 beanstandet und eine Anpassung an die derzeitige Rechtslage angeordnet. Diesbezüglich muss die Billigkeitsregelung für die übergroßen Wohngrundstücke in der Satzung angepasst werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Aschersleben über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen in der Ortschaft Drohndorf.